Ausgelaufenes Förderprogramm

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Ausgelaufenes Förderprogramm

Förderung von gasbetriebenen oder elektrobetrienen LKW und Sattelzugmaschinen durch das BAG

Das Verkehrsministerium hat mit dem Bundesamt für Güterverkehr als Bewilligungsbehörde das Förderprogramm “Energieeffiziente und/oder CO2-arme schwere Nutzfahrzeuge – EEN” aufgelegt. Die Umsetzung des Programms durch das BAG zeigt, wie Politik und Verwaltung ohne Verbote, stattdessen mit gut durchdachten Anreizen, umwelt- und klimapolitische Ziele erreicht und gleichzeitig die Wirtschaft stärkt. Alleine mit dem Programm EEN können bis zu 20.000 Tonnen CO2-Äquivalente weniger emittiert werden – ohne daß ein Spediteur oder Frachtführer einen guten Diesel-LKW einmotten oder abschreiben muss, ohne Fahrverbote zu Be- und Entladestellen.

Wir bieten für dieses Förderprogramm einen umfassenden rundum-sorglos-Beratungsservice von der Antragstellung bis zur Abgabe der Erklärungen am Ende der Zweckbingungsfrist an. Bei Interesse hieran oder dem Wunsch nach weiteren Informationen klicken Sie einfach hier.

Nachfolgend haben wir Ihnen die wichtigsten Eckdaten und Informationen zum Förderprogramm EEN für die Anschaffung von Gas- und Elektro-LKW zusammengestellt.


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Welches Ziel verfolgt das Bundesverkehrsministerium mit der Förderung von gasbetriebenen oder elektrobetriebenen LKW und Sattelzugmaschinen?

Ziel des Programms zur Förderung von gasbetriebenen oder elektrobetriebenen LKW und Sattelzugmaschinen ist der Umweltschutz und der Klimaschutz: Energieeffiziente oder CO2-arme Antriebstechnologien sollen die negativen Auswirkungen des Straßengüterverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen auf die Umwelt und das Klima senken. Das “Förderprogramm für energieeffiziente und/oder CO2-arme schwere Nutzfahrzeuge in Unternehmen des Güterkraftverkehrs” soll, gemäß einer Schätzung im Klimaschutzbericht 2016 der Bundesregierung, eine Treibhausgas-Reduktion von 20.000 Tonnen CO2-Äquivalenten in 2020 erreichen


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Welche Fahrzeuge mit alternativen Antrieben werden im Rahmen des Förderprogramms EEN gefördert?

Die folgenden Fahrzeuge, die jeweils für den Güterkraftverkehr bestimmt sein müssen, mit einer zulässigen Gesamtmasse ab 7,5 t werden gefördert:

– LKW und Sattelzugmaschinen mit Erdgasantrieb (“Compressed Natural Gas” – CNG)

– LKW und Sattelzugmaschinen mit Flüssigerdgasantrieb (“Liquefied Natural Gas” – LNG)

– LKW und Satelzugmaschinen mit Elektroantrieb.

Die LKW und Sattelzugmaschinen müssen als serienmäßiges Neufahrzeug in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union verkauft werden. Ein serienmäßiger LKW ist ein solcher, der reihenweise in höherer Stückzahl fabrikmäßig gefertigt wird. Als Neufahrzeuge gelten solche Gas- und Elektro-LKW unter anderem dann, wenn sie als Modell unverändert weitergebaut werden und keine Standzeit von mehr als zwölf Monaten aufweisen. Auch dürfen sie keine standzeitbedingten Mängel, wie Verwitterung, aufweisen. Jahreswagen oder Vorführfahrzeuge fallen somit schon einmal nicht unter die Förderung EEN.

Weiterhin müssen diese Fahrzeuge zum Zeitpunkt der Anschaffung über das in der Europäischen Union vorgeschriebene Umweltschutzniveau hinausgehen beziehungsweise, sollte eine solche Norm nicht vorhanden sein, den Umweltschutz verbessern. Zum Zeitpunkt der Anschaffung muss ein rechtsverbindlicher Kaufvertrag, ein Mietkaufvertrag mit einer Vereinbarung einer Eigentumsübertragung oder ein Leasing-Kaufvertrag mit einem verbindlich vereinbarten Eigentumsübergang nach Zahlung der letzten Rate vorliegen. Das heißt, daß ein klassischer Leasingvertrag für einen Gas- oder Elektro-LKW ohne eine verbindlich vereinbarte Eigentumsübertragung nach der EEN-Förderrichtlinie nicht bezuschusst werden kann. In jedem Fall muss der verbindliche Eigentumserwerb des Diesel- oder Gas-LKW von Beginn an vereinbart sein.

Wichtig, wie bei allen Förderprogrammen des BAG, die Antragstellung muss vor der Anschaffung liegen. In diesem Falle gilt dies auch für die Zulassung des Gas-LKW oder des Elektro-LKW: Dieser muss nach der Antragstellung zugelassen werden, um die Förderung aus dem Programm EEN in Anspruch nehmen zu können.


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Wer kann die Förderung für LKW in Anspruch nehmen?

Wie auch bei den anderen großen Förderprogrammen des BAG (De-MinimisWeiterbildung) sind alle Unternehmen zuwendungsberechtigt, die Güterkraftverkehr durchführen – gewerblichen Güterkraftverkehr oder Werkverkehr.

Darüber hinaus muss das antragstellende Unternehmen in der Zukunft

– Halter oder Eigentümer

– von mindestens einem LKW oder einer Sattelzugmaschine die für den Güterkraftverkehr bestimmt ist beziehungsweise sind

– mit einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens 7,5t

– das in der Bundesrepublik Deutschland zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen ist

– und mit einer alternativen Antriebstechnologie ausgestattet ist

sein beziehungsweise werden.


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Wie wird die Höhe der Förderung für Gas-LKW und Elektro-LKW berechnet?

Grundsätzlich richtet sich die konkrete Höhe des Zuschusses nach der Antriebsart des Fahrzeugs. Er ist wie folgt festgelegt

LKW und Sattelzugmaschinen mit Gasantrieb:

– Für LKW und Sattelzugmaschinen mit Erdgasantrieb (Compressed Natural Gas – CNG): 8.000 Euro je Fahrzeug

– Für LKW und Sattelzugmaschinen mit Flüssigerdgasantrieb (Liquefied Natural Gas – LNG): 12.000 Euro je Fahrzeug

LKW und Sattelzugmaschinen mit Elektroantrieb:

– LKW und Sattelzugmaschinen mit Elektroantrieb bis einschließlich 12 t zulässiger Gesamtmasse: 12.000 Euro je Fahrzeug

– LKW und Sattelzugmaschinen mit Elektroantrieb ab 12 t zulässiger Gesamtmasse: 40.000 Euro je Fahrzeug

Sofern der Zuschuss mehr als 40% der Investitionsmehrkosten beträgt, mindert das BAG diese Förderbeträge.


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Welche weiteren Anreize gibt es für den Einsatz von Gas-LKW oder Elektro-LKW?

An erster Stelle ist da die Maut in Deutschland: Die fällt für Gas-LKW oder Elektro-LKW in den Jahren 2019 und 2020 weg. Ab 2021, nach bisherigem Stand, müssen Halter von Gas- oder Elektro-LKW nur die Infrastrukturkosten und den Anteil der Maut für den Lärm entrichten – die Maut-Komponente Luftverschmutzung wird nicht berechnet.

Sofern der Dieselpreis sich höher entwickelt als der des LNG, dürften bei gasbetriebenen Fahrzeugen die Kraftstoffkosten relativ günstiger sein.

Weniger pauschal in Euro und Cent darzustellen sind zusätzliche positive Effekte, wie beispielsweise die nicht zu unterschätzende Werbewirkung solcher Fahrzeuge.


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Gibt es unternehmensbezogene Förderhöchstbeträge für die Anschaffung von Gas-LKW und Elektro-LKW?

Die gibt es: Allerdings berücksichtigt das BAG hierbei auch die hohen Anschaffungskosten und ermöglicht die Anschaffung mehrerer Fahrzeuge in einem Jahr. Pro Kalenderjahr beträgt der unternehmensbezogene Förderhöchstbetrag 500.000 Euro.


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Kann der Zuschuss aus dem Programm EEN mit anderen Förderprogrammen, auch des BAG, beispielsweise De-Minimis, kombiniert werden?

Grundsätzlich gilt das Verbot den Gas- oder Elektro-LKW oder die Sattelzugmaschine zusätzlich zu dem Zuschuss aus dem Förderprogramm EEN mit anderen öffentlichen Mitteln fördern zu lassen. Eine Ausnahme gilt jedoch für Fahrzeugzubehör, das nicht zum Lieferumfang des geförderten Fahrzeugs ab Werk gehört: Genannt sind in der Richtlinie insbesondere Verschleißteile wie Reifen und Nachrüstgegenstände wie ein nachträglich eingebautes Fahrerassistenzsystem. Diese könnten dann beispielsweise über das Förderprogramm De-Minimis des BAG gefördert werden.

Beachten Sie aber entsprechend den Umkehrschluss: Fahrzeugzubehör, das im Lieferumfang des geförderten Elektro- oder Gas-LKW bereits enthalten ist, ist im Rahmen des De-Minimis-Förderprogramms nicht gleichzeitig förderfähig!


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Gilt bei dem Förderprogramm für Gas-LKW und Elektro-LKW auch das sogenannte Windhundprinzip?

Das ist, wie auch beispielsweise beim BAG Programm De-Minimis, der Fall: Alle Anträge für das Förderprogramm EEN werden vom BAG in der Reihenfolge ihres vollständigen Eingangs beim BAG bearbeitet.


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Der Teufel im Detail: Die Zweckbindungsfrist für einen geförderten Gas-LKW oder LKW mit Elektroantrieb

Während beispielsweise im Förderprogramm De-Minimis des BAG die Zweckbindungsfrist zwölf Monate beträgt, müssen durch das EEN-Förderprogramm bezuschusste Gas- oder Elektro-LKW, beginnend mit der Erstzulassung, mindestens vier Jahre ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland auf das Unternehmen zugelassen bleiben.

Für den Fall, daß der LKW oder die Sattelzugmaschine vorher verkauft, abgemeldet oder nicht mehr im Güterverkehr eingesetzt wird, reduziert sich die Zuwendung anteilig. Mit anderen Worten muss dann ein Teil des Zuschusses aus dem Förderprogramm EEN wieder zurückgezahlt werden.

Lösung für die Winterzeit: Aber auch in diesem Punkt beweist das Bundesamt für Güterverkehr große Praxisnähe. Nicht wenige Unternehmen melden ihre Fahrzeuge beispielsweise im Winter ab, da sie branchenbezogen keine Ladung bekommen. Würde ein solcher Elektro-LKW oder Gas-LKW stattdessen mit einem Saisonkennzeichen ausgestattet, bleibt das Fahrzeug ununterbrochen angemeldet. Die Zweckbindungsfrist wird nicht unterbrochen, es erfolgt keine Kürzung der Zuwendung.


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Fristen: Wann kann der Antrag für die Förderung von Gas-LKW und Elektro-LKW gestellt werden?

Jederzeit! Auf der Internetseite des BAG können ganzjährig, rund um die Uhr, Anträge für das Förderprogramm gestellt werden. Das Förderprogramm “Energieeffiziente und/oder CO2-arme schwere Nutzfahrzeuge“ (EEN) ist zunächst bis Ende 2020 begrenzt.


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EEN-Antrag: Was ist bei der Antragstellung für die Förderung von Gas- oder Elektro-LKW zu beachten?

Im Großen und Ganzen orientiert sich das BAG an den über die Jahre immer weiter verbesserten De-Minimis-Antragsformularen und denen für die weiteren Förderprogramme, wie beispielsweise “Weiterbildung“. Im Gegensatz zum De-Minimis-Antrag sind zusätzliche Angaben für die Eingruppierung in die EU-KMU-Definition notwendig. Zudem muss das anzuschaffende Fahrzeug genannt werden und die zugehörigen Daten, wie das voraussichtliche Erstzulassungsdatum.

Wie oben beschrieben gilt ein Kumulierungsverbot! Ein Gas-LKW oder ein LKW mit Elektroantrieb, dessen Anschaffung über das Förderprogramm EEN bezuschusst werden soll, darf keinesfalls durch andere öffentliche Mittel bezuschusst werden. Dies zu bestätigen ist ein wichtiger Aspekt im Antrag für das Förderprogramm EEN. Die Nichtbeachtung kann ein subventionserheblicher Tatbestand sein, der strafrechtlich verfolgt wird.


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Welche Fristen sind bei dem Förderprogramm EEN des BAG für die Anschaffung von Gas-LKW oder Elektro-LKW zu beachten?

In dem Förderprogramm EEN des BAG gibt es viele, viele Fristen zu beachten. Grundsätzlich kann ab Antragstellung bis zum Eingehen des verbindlichen Zuwendungsbescheids, dann aber auf eigenes Risiko, der Elektro-LKW oder LKW mit Gasantrieb verbindlich bestellt beziehungsweise gekauft werden. Empfehlenswert ist aber grundsätzlich das Abwarten bis zum Erhalt des Zuwendungsbescheids. Ab hier geht es dann zeitlich weiter:

1. Frist: Kauf oder Bestellung des Gas-LKW oder Elektro-LKW

Bis spätestens 2 Monate nach der Bekanntgabe des Zuwendungsbescheids muss der gasbetriebene LKW oder der LKW mit Elektroantrieb verbindlich gekauft oder bestellt und gegenüber dem BAG nachgewiesen sein. Dazu muss eine elektronische Kopie des rechtsgültigen Kaufvertrags, der wirksam abgeschlossenen Bestellung oder des Gebrauchsüberlassungsvertrags des Gas-LKW oder Elektro-LKW über das Antragsportal des BAG übermittelt werden.

Geschieht dies nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Zuwendungsbescheids wird keine Förderung mehr auf Basis dieses Zuwendungsbescheids gewährt. Bei mehreren Fahrzeugen gilt dies auch: Es werden nur die Gas- und Elektro-LKW für die Fördermittel berücksichtigt, deren Anschaffung oder Bestellung innerhalb dieser Zweimonatsfrist nachgewiesen werden.

2. Frist: Erstmalige Zulassung des Gas-LKW oder Elektro-LKW

Nach der Lieferung des Fahrzeugs wird es angemeldet. Ab hier beginnt eine weitere Frist: Es muss der Verwendungsnachweis gestellt werden. In dem Verwendungsnachweis muss vor allem die Antriebsart des Elektro- oder Gas-LKW nachgewiesen werden und die Zulassung des Fahrzeugs in der Bundesrepublik Deutschland.

Wichtig ist: Dieser Verwendungsnachweis für das Förderprogramm EEN muss innerhalb von 12 Monaten nach Zustellung des Zuwendungsbescheids erstellt und beim BAG eingereicht werden. Für den Fall von beispielsweise nicht vorhergesehenen Lieferschwierigkeiten der Fahrzeughändler sieht die EEN-Richtlinie unter 7.3.1 vor, daß die Zwölfmonatsfrist auf Antrag des Unternehmens verlängert werden kann.

3. Frist: Ende der vierjährigen Zweckbindungsfrist des Gas-LKW oder Elektro-LKW

Die Zweckbindungsfrist beginnt mit der Erstzulassung des Fahrzeugs und endet vier Jahre danach. Innerhalb von zwei Monaten nach Ende der vierjährigen Zweckbindungsfrist muss dem BAG nachgewiesen werden, daß der Gas- oder Elektro-LKW innerhalb dieser vierjährigen Zweckbindungsfrist ohne jede Unterbrechnung in der Bundesrepublik Deutschland auf das Unternehmen zugelassen war.


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Wann wird der Zuschuss aus der Förderung für den Kauf eines Gas-LKW oder Elektro-LKW ausgezahlt?

Das BAG hat natürlich, praxisnah, die Auszahlung nicht an das Ende der vierjährigen Zweckbindungsfrist gesetzt. Die Auszahlung der Fördermittel erfolgt vielmehr wenn zum einen der Zuwendungsbescheid rechtskräftig geworden ist. Das ist in der Regel vier Wochen nach Bekanntgabe der Fall. Weitere Bedingung ist, daß der Verwendungsnachweis erstellt und eingereicht wurde. Die Auszahlung der Fördermittel erfolgt dann unter der Bedingung, daß der Gas-LKW oder Elektro-LKW vier Jahre ab Erstzulassung auf den Halter angemeldet bleibt.